Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der BONDTEC Dicht- und Klebesysteme GmbH für den Kunden- und Lieferantenverkehr
Stand: Juli 2025
I. Allgemeines
1. Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der BONDTEC Dicht- und Klebesysteme GmbH (nachfolgend "Verkäufer") im Geschäftsverkehr mit Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Lieferungen an Verbraucher erfolgen nicht. Mit Abgabe einer Bestellung bestätigt der Käufer, als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Der Vorrang von Individualvereinbarungen gemäß § 305b BGB bleibt unberührt.
3. Es gelten die Preise laut am Liefertag gültiger Preisliste, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Die Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Werk. Bei Sonderanfertigungen oder Kleinmengen behalten wir uns einen angemessenen Preiszuschlag vor, der dem Käufer rechtzeitig mitgeteilt wird.
4. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
5. Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
II. Versand
1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über.
2. Transportbeschädigungen oder Verluste sind durch den Käufer sofort beim ausliefernden Frachtführer auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Fahrer bestätigen zu lassen. Der entsprechende Nachweis ist uns zur Verfügung zu stellen. Wir unterstützen den Käufer bei der Geltendmachung seiner Ansprüche, sind jedoch nicht verpflichtet, Klage zu erheben.
3. Wird "Lieferung frei Empfangsstation" vereinbart, ändert dies nichts an der Gefahrtragung durch den Käufer. Ersatz leisten wir nur, soweit wir selbst Ersatz erhalten.
4. Versandart und Beförderungsmittel wählen wir nach billigem Ermessen aus. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrückliches Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten.
III. Lieferzeit
1. Lieferfristen beginnen mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, vorausgesetzt alle technischen Fragen sind geklärt.
2. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die im Einflussbereich des Käufers liegen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
3. Im Falle von Lieferverzug ist der Käufer verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann er vom Vertrag zurücktreten.
4. Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vor oder die Verletzung betrifft eine wesentliche Vertragspflicht.
5. Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zu verschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Der Käufer ist in diesen Fällen berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Zahlungen sind spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
2. Bei Zahlungsverzug berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 288 BGB.
3. Unsere Forderungen werden sofort fällig bei Zahlungsverzug, Zahlungsverweigerung, Zahlungseinstellung oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch den Käufer.
4. In diesen Fällen sind wir berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern oder verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist.
3. Der Käufer tritt bereits jetzt alle Forderungen aus Weiterveräußerung oder Verarbeitung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
4. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange wir dies nicht widerrufen. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Abtretung offenzulegen und die erforderlichen Informationen zu geben.
5. Wird unser Eigentum durch Dritte beeinträchtigt, ist der Käufer verpflichtet, uns unverzüglich zu informieren.
6. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten frei.
VI. Verarbeitungshinweise
1. Unsere Verarbeitungsanleitungen stellen unverbindliche Hinweise dar. Der Käufer ist verpflichtet, die Eignung der Produkte für den vorgesehenen Einsatzzweck eigenverantwortlich zu prüfen.
2. Verbrauchsangaben basieren auf Erfahrungswerten und können im Einzelfall abweichen.
VII. Mängelhaftung und Haftung
1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und Mängel schriftlich anzuzeigen. §§ 377, 381 HGB gelten entsprechend. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
2. Bei rechtzeitig gemeldeten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Ersatz oder Gutschrift. Schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl, kann der Käufer mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
3. Schadensersatz leisten wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden.
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Kandern.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Lörrach. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
IX. Schlussbestimmungen und Regel für den Lieferantenverkehr
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Für Verträge mit Unternehmen in der Schweiz oder Österreich gilt dies nur, sofern keine zwingenden nationalen Vorschriften entgegenstehen. Gerichtsstand ist Lörrach, soweit gesetzlich zulässig.
2. Exportiert der Käufer unsere Produkte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung, übernimmt er die alleinige Verantwortung für etwaige Schutzrechtsverletzungen im Ausland.
3. Der Käufer verpflichtet sich, Änderungen an zu verarbeitenden Zulieferteilen, Halbzeugen oder Rezepturen rechtzeitig mitzuteilen. Eine Fortsetzung der Lieferbeziehung bedarf in solchen Fällen unserer ausdrücklichen Zustimmung.
4. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine rechtlich zulässige, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.